Um als gewähltes Mitglied einer Interessenvertretung die Aufgaben korrekt, kompetent und umfassend ausüben zu können, ist es notwendig das entsprechende Fachwissen zu haben. Mitglieder des Betriebsrates, der Jugend- und Auszubildendenvertretung und die Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten haben Anspruch auf den Besuch der für ihre Tätigkeit erforderlichen Schulungen.

Im Folgenden haben wir Informationen rund um den Schulungsanspruch zusammengestellt:

Betriebsrat
Mitglieder des Betriebsrates haben gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG einen Anspruch auf den Besuch der für ihre Tätigkeit erforderlichen Schulungen. Von einer Erforderlichkeit ist auszugehen, wenn die Betriebsratsmitglieder nicht über die Kenntnisse verfügen, die für eine Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind. Bei dem Schulungsanspruch handelt es sich dabei nicht um einen Anspruch des einzelnen Mitgliedes, sondern um einen Kollektivanspruch, weshalb eine Beschlussfassung des Betriebsrates zur Seminarteilnahme erforderlich ist.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Betriebsratsmitglied für die Teilnahme unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts von der Arbeitspflicht sowie von sämtlichen anfallenden Kosten (Seminargebühr, Unterkunft, Verpflegung und Reisekosten) freizustellen. Bei Teilzeitbeschäftigten muss zudem für die über die normale Arbeitszeit hinausgehende Seminarzeit gemäß § 37 Abs. 3 i. V. m. § 37 Abs. 6 Satz 2 BetrVG ein Ausgleich durch Arbeitsbefreiung oder Vergütung erfolgen.

Jugend- und Auszubildendenvertretung
Die Mitglieder der JAV haben gemäß § 37 Abs. 6 i. V. m. § 65 Abs. 1 BetrVG einen Anspruch auf die Genehmigung von Schulungen, die für ihre Tätigkeit erforderlich sind. Von einer Erforderlichkeit ist auszugehen, wenn die JAV-Mitglieder nicht über die Kenntnisse verfügen, die für eine Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind. Der Beschluss über eine Schulungsteilnahme erfolgt nicht durch die JAV, sondern durch den Betriebsrat. Die JAV kann aber selbstverständlich dem Betriebsrat entsprechende Vorschläge unterbreiten und ist gemäß § 67 Abs. 2 BetrVG an der Abstimmung zu beteiligen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das JAV-Mitglied für die Teilnahme unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts von der Arbeitspflicht sowie von sämtlichen anfallenden Kosten (Seminargebühr, Unterkunft, Verpflegung und Reisekosten) freizustellen. Bei Teilzeitbeschäftigten muss zudem für die über die normale Arbeitszeit hinausgehende Seminarzeit gemäß § 37 Abs. 3 i. V. m. § 37 Abs. 6 Satz 2 BetrVG ein Ausgleich durch Arbeitsbefreiung oder Vergütung erfolgen.

Schwerbehindertenvertretung
Die Vertrauensperson der Schwerbehinderten und deren herangezogene StellvertreterInnen haben gemäß § 179 Abs. 4 Satz 3 SGB IX einen Anspruch auf Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, wenn diese für ihre Arbeit erforderlich sind. Da es sich bei der Schwerbehindertenvertretung nicht um ein Kollektivorgan handelt, entscheidet die Vertrauensperson allein über die Seminarteilnahme. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Vertrauensperson oder deren StellvertreterIn für die Teilnahme unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts von der Arbeitspflicht sowie von sämtlichen anfallenden Kosten (Seminargebühr, Unterkunft, Verpflegung und Reisekosten) freizustellen.


HÄUFIGE FRAGEN SCHNELL BEANTWORTET

Darf der Arbeitgeber die Schulungsteilnahme untersagen?
Definitiv nein! Allein das Betriebsratsgremium entscheidet über die Erfordernisse eines Seminars. Der Arbeitgeber hat keine Genehmigungspflicht.

Wie oft darf man eine Schulung besuchen?
So oft wie es nötig ist! Es gibt keine Begrenzungen der Schulungsanzahl für Interessenvertretungen. Das Erfordernis ergibt sich aus dem vorhandenen Wissen und den zusätzlich benötigten Fachkenntnissen, die Basis für eine gute Betriebsratsarbeit sind.

Wie viele Interessenvertretungen dürfen Schulungen besuchen?
Alle Mitglieder der Interessenvertretungen haben ein Recht auf Schulungsbesuche. Es ist nicht ausreichend, wenn das vermittelte Wissen intern weitergegeben wird.

Darf der Arbeitgeber auf einen anderen Schulungsanbieter verweisen?
Grundsätzlich entscheidet die Interessenvertretung selbst welche Schulungsinhalte am sinnvollsten zu den Fragestellungen im Unternehmen passen und welcher Schulungsanbieter in Frage kommt. Dennoch sollte dies „verhältnismäßig“ sein.

Darf der Arbeitgeber auf Online-Seminare statt Präsenzschulungen verweisen?
Auch hier unterliegt es der Interessenvertretung selbst zu bestimmen welche Schulungsart
gewählt wird. Ein Erfahrungsaustausch mit anderen Teilnehmenden ist ein inhaltlich wichtiger Aspekt, der so nur in Präsenzschulungen stattfindet.

Weitere Fragen?
Haben Sie hier auf Ihre Fragen keine Antworten gefunden, dann beantworten wir diese ausführlich und persönlich sehr gerne telefonisch 07141 488778-0 oder per E-Mail info@biko-lb.de