UPDATE
Gesetzliche Neuregelung der Vergütung von Betriebsräten
ZIELGRUPPE
Betriebsratsmitglieder
SEMINARINHALT
Spätestens zum 01. August 2024 sollen gesetzliche Neuregelungen zur Vergütung von Betriebsräten in Kraft treten, deren Kenntnis für alle Betriebsratsmitglieder von erheblicher Bedeutung sein wird.
Seit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes in Strafsachen vom 10.01.2023 gab es erhebliche Unsicherheiten bezüglich der Vergütung von Betriebsräten, die durch eine Neufassung der §§37 Abs.4, 78 BetrVG jetzt beseitigt werden sollen.
Eine rechtssichere Vergütung der Betriebsräte setzt zukünftig eine Betriebsvereinbarung voraus, in der ein Verfahren zur Festlegung von Vergleichspersonen geregelt wird. Zudem ist im Anschluss eine Konkretisierung für die einzelnen Betriebsratsmitglieder erforderlich. Nach den gesetzlichen Vorgaben sind dabei die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zwingend zu berücksichtigen, deren Kenntnis daher dringend erforderlich ist.
Nach der Neuregelung können zukünftig auch während der Betriebsratstätigkeit erworbene Fähigkeiten und Qualifikationen bei der Entgeltermittlung berücksichtigt werden, um insbesondere auch freigestellte Betriebsratsmitglieder nicht aufgrund ihrer Amtstätigkeit zu benachteiligen.
Das Seminar vermittelt eingehende Kenntnisse über die gesetzlichen Neuregelungen und die sich hieraus ergebenden praktischen Handlungserfordernisse.
Gesetzliche Neuregelung des § 37 Abs.4 BetrVG zur Bildung von Vergleichsgruppen
- Kriterien für die Bildung der Vergleichsgruppen
- Auskunftsansprüche bezüglich der Vergleichspersonen
- Zeitpunkt der Vergleichsgruppenermittlung und Anpassung an veränderte Umstände
- Betriebsvereinbarung mit Kriterien für die Bildung der Vergleichsgruppen
- Konkretisierung der Vergleichsgruppe für einzelne Betriebsratsmitglieder
- Ermittlung der Vergütung
Gesetzliche Neuregelung des § 78 BetrVG zur Verhinderung einer Benachteiligung von Betriebsräten
- Berücksichtigungsfähige Qualifikationen und Fähigkeiten
- Erfordernis einer freien Stelle bei „hypothetischer Entwicklung“
- Zustimmungsverweigerungsrechte gem. § 99 BetrVG bei Verstoß gegen Benachteiligungsverbot
Vergütungsabsicherung gem. § 37 Abs.3 BetrVG
- Ausgleich von Entgeltausfall wegen Betriebsratstätigkeit (z.B. Zuschläge, Provision)
- Beschränkte Zulässigkeit von pauschalen Zahlungen (z.B. wg. entgangener Mehrarbeit)
REFERENT
Dieter Stang, Rechtsanwalt, Stuttgart
Stuttgart-Degerloch
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Stuttgart-Degerloch
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