Tarif- und Arbeitsrecht

TARIFRECHT | Tarifverträge unter der Lupe

Tarifliche Regelungen zur Beschäftigungssicherung


ZIELGRUPPE

Betriebsratsmitglieder und Schwerbehindertenvertrauenspersonen


SEMINARINHALT

Viele Betriebe der Metall- und Elektroindustrie sind mit akuten oder bereits absehbaren Auslastungsproblemen konfrontiert. Zur Sicherung der Beschäftigung stehen eine Reihe tariflicher und gesetzlicher Möglichkeiten zur Verfügung. Die Anspruchsvoraussetzungen und Rahmenbedingungen haben sich seit den letzten Krisen zum Teil entscheidend verändert.

Da die Entscheidungen über die Einführung von Kurzarbeit oder die Anwendung der Möglichkeiten des Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung (TV Besch) meist unter großem Zeitdruck getroffen werden müssen, empfiehlt es sich für Betriebsratsmitglieder, sich rechtzeitig vorab über die damit verbundenen Rechtsfragen und finanziellen Auswirkungen zu informieren. Im Seminar werden bestehenden Handlungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Einführung von Kurzarbeit oder der Anwendung des TV Besch aufgezeigt. Ergänzend werden weitere freiwillige Maßnahmen zur Sicherung der Beschäftigung dargestellt.

  • Geänderte Voraussetzung für Kurzarbeit nach dem SGB III
    – Voraussetzungen für Einführung konjunktureller Kurzarbeit (auch für einzelne Abteilungen)
    – Finanzielle Auswirkungen für die Beschäftigten Aktualisierte Regelungen zur Beschäftigungssicherung in der
  • Metallindustrie (TV Besch)
    – Kurzarbeit mit tariflichem Zuschuss (§ 5 TV Besch)
    – Arbeitszeitabsenkung ohne Entgeltausgleich (§ 4 TV Besch)
    – Tarifliche Kurzarbeit (§ 6 TV Besch)
    – Arbeitszeitabsenkung mit Trafo-Baustein (§ 7 TV Besch)
    – Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei der Auswahl der tariflichen Instrumente Weitere Maßnahmen zur Beschäftigungssicherung

REFERENT

Dieter Stang, Rechtsanwalt, Freiburg


Termin
Seminar-Nr.
Ort
Kosten
Anmeldung
Termin 05.03.2026
Seminar-Nr. 92611
Ort

Stuttgart-Degerloch

Kosten
Seminargebühr € 320,00 2
Tagungspauschale € 52,002
Anmeldung
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zzgl. MwSt.
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Freistellung nach § 37.6 BetrVG und § 179.4 SGB IX