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CARS 2.0 Training-Day

Das Vorschlagsrecht des Betriebsrates zur
Beschäftigungssicherung in der Transformation

Von der Ideenfindung bis zur Durchsetzung


ZIELGRUPPE

Betriebsratsmitglieder


SEMINARINHALT

„Keiner hat das Recht nichts zu tun.“
Roman Zitzelsberger, IG Metall Bezirksleiter auf der Zulieferkonferenz am 13. Februar 2023

Betriebsräte haben weitgehende Mitbestimmungsrechte. In Fragen der Beschäftigungssicherung und -förderung besteht allerdings lediglich ein Vorschlags- und Beratungsrecht. Im Transformationsprozess sind Arbeitgeber oftmals überfordert und schwanken zwischen „Last-Man-Standing-Strategien“ und massiver Verlagerung der Wertschöpfung. Betriebsräte müssen in der Lage sein, ihre betriebliche Situation zu erkennen und frühzeitig Strategien mit der Belegschaft entwickeln um die Arbeitsplätze der Zukunft zu sichern und gestalten.

Der „Training-Day“ wird sich intensiv mit dem Vorschlagsrecht des Betriebsrates zur Beschäftigungssicherung (§ 92a BetrVG) auseinandersetzen. Die TeilnehmerInnen lernen eine strukturierte und methodische Herangehensweise an das komplexe Thema.

Im Anschluss an den „Training-Day“, kennen die Teilnehmenden die Aufgabe des Betriebsrates nach § 80,1 Nr. 8 BetrVG, das Vorschlagsrecht § 92a BetrVG sowie eine strukturierte und methodische Vorgehensweise.

Das Team von CARS 2.0 unterstützt auch nach dem „Training Day“ bei den betrieblichen Aufgaben.

Veranstalter:
IG Metall Region Stuttgart-Neckar-Alb CARS 2.0: Cluster Automotive
Region Stuttgart Transformationsnetzwerk für den Fahrzeug- und Maschinenbau
Organisation durch die BiKo

Gefördert durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages


REFERENT

Michael Kocken


Termin
Seminar-Nr.
Ort
Kosten
Anmeldung
Termin 14.03.2023
08.30–16.00 Uhr
Seminar-Nr. 923003
Ort

Gewerkschaftshaus Esslingen
Julius-Motteler-Straße 12
73728 Esslingen

Kosten
Seminargebühr 150,00 Euro2
inkl. Kaffee, Kaltgetränke und ein Mittagsimbiss
Anmeldung beendet
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2
zzgl. MwSt.
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Freistellung nach § 37.6 BetrVG