Tarif- und Arbeitsrecht

NEU! Fahrrad-Leasing – Segen oder Fluch?

Eine Handlungshilfe für Betriebsräte


ZIELGRUPPE

Betriebsratsmitglieder


SEMINARINHALT

Der Wunsch nach einem „Jobrad“ ist bei vielen Beschäftigten weit verbreitet. Seit April 2022 ermöglichen auch die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie die hierfür erforderliche Ent­geltumwandlung.

Die Umsetzung bedarf in jedem Fall einer Betriebsvereinbarung, da geregelt werden muss, in welcher Form sich der Arbeitgeber an den Kosten zu beteiligen hat, da er durch die Entgeltumwandlung rund 20 % der ansonsten anfallenden Sozialversicherungsbeiträge einspart. Zudem bedarf es ggf. auch einer Regelung zum Umfang des Versicherungsschutzes, zu den Möglichkeiten eines späteren Ankaufs, zum Umgang mit „Störfällen“ (z. B. Ausscheiden aus dem Betrieb) und vieles mehr.

Vor dem Eintritt in Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung bedarf es allerdings zunächst einer Grundsatzentscheidung des Betriebsrates, ob man überhaupt von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchte, da damit auch eine Vielzahl oft unbekannter Nachteile z.B. bei der Rente, beim Kurzarbeitergeld, in der Krankenversicherung etc. verbunden sein können.

Im Seminar werden die rechtlichen Rahmenbedingungen dargestellt und die Vor- und Nachteile anhand konkreter Rechenbeispiele zur Diskussion gestellt. Es werden zudem Hinweise gegeben, auf was beim Abschluss einer Betriebsvereinbarung geachtet werden muss.

  • Vor- und Nachteile eines Fahrrad-Leasing durch Entgeltumwandlung
  • Gesetzliche und tarifliche Rahmenbedingungen
  • Übersicht über erforderliche Regelungen u.a. zur Nutzung, zum Versicherungsschutz, für Störfälle, zum Ankauf, Versteuerung, Kostenbeteiligung des Arbeitgebers ….
  • Entwurf einer Betriebsvereinbarung

REFERENT

Dieter Stang, Rechtsanwalt, Stuttgart


Termin
Seminar-Nr.
Ort
Kosten
Region
Anmeldung
Termin 16.02.2023
Seminar-Nr. 92308
Ort

Stuttgart-Degerloch

Kosten
Seminargebühr € 280,002
Tagungspauschale € 48,002
Region
Anmeldung beendet
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zzgl. MwSt.
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Freistellung nach § 37.6 BetrVG