Mitbestimmen bei der Leiharbeit!
Verhindern, Begrenzen, Regeln – Welche Möglichkeiten hat der Betriebsrat?
ZIELGRUPPE
Betriebsratsmitglieder und Schwerbehindertenvertrauenspersonen
SEMINARINHALT
Die Leiharbeit ist wieder auf dem Vormarsch! Nachdem in vielen Betrieben die Corona-bedingte Wirtschaftskrise überwunden ist, befinden sich viele Unternehmen wieder auf Wachstumskurs. Statt neue Stammarbeitsplätze zu besetzen, werden, unter Hinweis auf die angeblich erforderliche Flexibilität und aus Kostengründen, seitdem wieder vermehrt LeiharbeitnehmerInnen beschäftigt.
Viele Betriebsräte sehen zu Unrecht keine Möglichkeit, den Einsatz von Leiharbeit zu verhindern oder zumindest zu begrenzen. In einer bedeutsamen Entscheidung vom 28.07.2020 hat das BAG allerdings klargestellt, dass sich der Betriebsrat bei der Einstellung nicht nur auf die Mitbestimmung nach § 99 BetrVG, sondern auch auf das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG berufen kann. Betriebsräte haben dadurch ein wirksames Instrument, um auch bei Neueinstellungen von LeiharbeitnehmerInnen wirksam mitzubestimmen.
In dem Seminar werden die Auswirkungen dieser neuen Rechtsprechung dargestellt. Die Betriebsräte werden zudem in die Lage versetzt, die umfangreichen Mitbestimmungsrechte während des Einsatzes der LeiharbeitnehmerInnen zu erkennen und Betriebsvereinbarungen hierzu abzuschließen.
- Überblick über die gesetzlichen und tariflichen Neuregelungen
- Mitbestimmung des Betriebsrates bei der Einstellung von LeiharbeitnehmerInnen gem. § 99 BetrVG
- Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates gem. § 87 BetrVG beim Einsatz bei der Leiharbeit
- Betriebsvereinbarungen zur Leiharbeit
REFERENT
Dieter Stang, Rechtsanwalt, Stuttgart
Stuttgart-Degerloch