Gesundheit und Arbeitsschutz

Moderne (Arbeits-) Zeiten – Gesunde (Arbeits-) Zeiten

Arbeitszeit als Thema der Gefährdungsbeurteilung


ZIELGRUPPE

Betriebsratsmitglieder und Schwerbehindertenvertrauenspersonen


SEMINARINHALT

Die Auswirkung unserer Arbeitszeit auf unsere Gesundheit wird oft unterschätzt. Entscheidend ist nicht nur die Anzahl der Wochenstunden, sondern beispielsweise auch zu welcher Tageszeit und wie flexibel wir arbeiten. In den Betrieben existieren heute die unterschiedlichsten Arbeitszeitmodelle: Kontenregelungen, Gleitzeit und Vertrauensarbeitszeit sind weit verbreitete Systeme. Das Arbeitsschutzgesetz fordert in § 5 die Arbeitszeit im Zusammenhang mit der Arbeitsgestaltung zu untersuchen. Dennoch spielt Arbeitszeit in vielen Gefährdungsbeurteilungen gar keine oder eine untergeordnete Rolle. Im Seminar werden verschiedene Möglichkeiten vorgestellt, wie Arbeitszeit im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden kann.

Sie lernen die arbeitswissenschaftlichen Grundlagen zur gesundheitlichen Wirkung von Arbeitszeit kennen. Sie wissen, worauf es ankommt, damit neue Arbeitszeitregelungen nicht krank machen. Sie kennen die rechtlichen Rahmenbedingungen und wissen, welche Möglichkeiten der Betriebsrat nutzen kann, um gesündere Arbeitszeitregelungen im Betrieb einzufordern und umzusetzen.

  • Zusammenhang von Gesundheit, Arbeitszeit und Gefährdungsbeurteilung
  • Arbeitszeit als Thema in der Gefährdungsbeurteilung
  • Bedeutung des EuGH-Urteils für die betriebliche Praxis
  • Dokumentationspflicht bei der Erfassung von Arbeitszeit
  • Rechtliche Grundlagen: BetrVG und Arbeitszeitgesetz in Verbindung mit der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG
  • Rechtliche und strategische Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates

REFERENT

Jonas Rauch, M.A., Sozialökonomie, Wolfegg


Termin
Seminar-Nr.
Ort
Kosten
Anmeldung
Termin 27.03.–29.03.2023
Seminar-Nr. 92326
Ort

Bad Teinach

Kosten
Hotelkosten € 524,301
Seminargebühr € 850,002
Anmeldung beendet
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inkl. MwSt.
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zzgl. MwSt.
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Freistellung nach § 37.6 BetrVG und § 179.4 SGB IX